§1 Name
Der „Stadtverband Lüdenscheider Schulpflegschaften“ trägt den Namen Stadtschulpflegschaft. Er hat seinen Sitz in Lüdenscheid.
§2 Zweck und Ziele des Stadtverbandes
(1) Der Stadtverband ist parteipolitisch und weltanschaulich nicht gebunden.
(2) Die Aufgaben der Stadtschulpflegschaft ergeben sich aus dem verfassungsrechtlich und gesetzlich (72 Abs.4 SchulG) garantierten Recht der Eltern und Erziehungsberechtigten, in der Gestaltung des Schulwesens mitzuwirken und die Interessen der Schülerinnen undSüchler in der Stadt zu vertreten.
(3) Sie umfassen insbesondere Angelegenheiten, die über die Zuständigkeit der einzelnenSchulpflegschaften hinaus gehen.
§3 Organe
Organe sind:
• Der Vorstand
• Die Vollversammlung
§4 Der Vorstand
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und führt die Beschlüsse der Vollversammlung aus. Er besteht aus 12 Personen.
2 Vertreter der Sonderschulen
2 Vertreter der Grundschulen
2 Vertreter der Hauptschulen
2 Vertreter der Realschulen
2 Vertreter der Gesamtschule
2 Vertreter der Gymnasien
(2) Die Mitglieder der jeweiligen Schulform wählen ihre Vertreter für den Vorstand.Der Vorstand wird für die Dauer eines Schuljahres gewählt; Wiederwahl ist zulässig. DieAbwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder ist auch vor Ablauf eines Schuljahres möglich. Für die Abwahl eines Mitgliedes gilt das Verfahren der Wahl entsprechend.
(3) Der Vorstand entsendet vorbehaltlich der Zustimmung des Rates der Stadt Lüdenscheid einen Vertreter in dessen Schulausschuss. Hierbei sollte es sich um den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter handeln.
(4) Der Vorstand ist rechenschaftspflichtig gegenber der Vollversammlung. Er legt mindestens einmal im Schuljahr, und zwar nach Ablauf des Geschftsjahres, einen Rechenschaftsbericht vor. Der Vorstand ist an Entscheidungen der Vollversammlung gebunden.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner amtierenden Mitglieder. DieBeschussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der amtierenden Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
6) Der Vorstand wählt für den Ablauf eines Geschftsjahres einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Protokollführer und einen Kassierer. DieVersammlungen des Vorstandes führt der Vorsitzende. Die Sitzungen des Vorstandes sind grundstzlich nicht öffentlich, es sie denn, die Mehrheit des Vorstandes beschließt etwas anders.
§5 Die Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung besteht aus je einem von der jeweiligen Schulpflegschaft der Lüdenscheider Schulen gewähltem Vertreter sowie einem Vertreter des Auslnderbeirates in beratender Funktion. Jeder Schulvertreter hat eine Stimme.
(2) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgem eingeladen worden ist.(3) Die Vollversammlung wählt aus Ihrer Mitte den Versammlungsleiter und den Protokollfhrer. Die Vollversammlung fasst ihre Beschlsse mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen.
(4) Die Vollversammlung tagt in einem halbjhrlichen Turnus; mindestens einmal imSchulhalbjahr.
(5) Die Einladung zur Vollversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Angabe derTagesordnung mit einer Frist von mindestens 8 Tagen. Die Einladungen sollen in der Regel an die Schulvertreter der Lüdenscheider Schulen verschickt werden.
§6 Sitzungen des Vorstandes
Der Vorstand tagt nach Bedarf – mindestens zweimal im Schuljahr.
§7 Geschftsjahr
Das Geschftsjahr der Stadtschulpflegschaft ist das Schuljahr. Zur ersten Sitzung des Geschftsjahres lädt der Vorstand des vorausgegangenen Jahres ein.
§8 Satzungsnderungen
Satzungsänderungen können nur mit zwei Drittel der stimmberechtigten Anwesenden einer Vollversammlung beschlossen werden. Die Satzungsänderung bedarf der vorherigen Ankündigung in der Einladung zur Vollversammlung.
§9 Beschlussfassung
Die Satzung wurde von der Vollversammlung am 30.11.2005 beschlossen und tritt damit in Kraft.

